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Diskriminierungen

Der Begriff der "Diskriminierung" kommt aus dem Lateinischen und leitet sich vom Verb "discriminare" ab. Dieses bedeutet so viel wie "trennen, scheiden, unterscheiden, absondern, durchschneiden, abgrenzen". Diskriminierungen sind also, ganz allgemein ausgedrückt, Unterscheidungen aufgrund unterschiedlicher Merkmale wie etwa Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft, Sprache, Religion, sexueller Identität, etc. Im Kontext von Diskriminierung spricht man anstelle von Unterscheidung oft auch von "Ungleichbehandlung".

Aber ist jede "Ungleichbehandlung" immer auch wirklich eine "Diskriminierung" im Sinne einer Benachteiligung? Es gibt ja auch sachlich berechtigte Ungleichbehandlungen, etwa die Nachteilsausgleiche, die es für Menschen mit Behinderungen gibt oder Vorschriften zum Abbau der Benachteiligung von Frauen. Es ist also nicht so, dass immer eine Diskriminierung vorliegt, wenn Menschen aufgrund zum Beispiel des Geschlechts oder einer Behinderung anders behandelt werden: Auf die Begründung kommt es an!

Im deutschen Sprachgebrauch heißt es häufig, eine Person "fühle" sich diskriminiert. Diese Ausdrucksweise deutet darauf hin, dass es sich ja nur um einen "subjektiven Eindruck" der Person handele, sprich: auch nicht so ernst zu nehmen sei oder gar nicht existiere. Des Weiteren wird so unterstellt, die Diskriminierung fände "in" oder "bei" der Person statt – und nicht in der oder durch die Gesellschaft (also durch andere Menschen). Richtiger wäre es wohl, von diskriminiert "werden" zu sprechen. In diesem Fall werden öffentliche Strukturen und keine inneren, privaten Gefühle angesprochen. Es lohnt sich also, einmal genauer hinzuschauen, was Diskriminierung in der Praxis bedeutet. Oder anders formuliert: Eine (mögliche) Diskriminierung ist immer eine gemeinschaftliche Praxis, nie eine individuelle Empfindung.

Eine breit angelegte Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) aus dem Jahr 2016 belegt, dass über ein Drittel der gesamten deutschen Bevölkerung Diskriminierungserfahrungen gemacht hat. Wenn man sich diese Gruppe genauer ansieht und nach den oben genannten Diskriminierungsmerkmalen aufschlüsselt, dann waren davon rund 28 Prozent Menschen mit Behinderungen, die ihre Diskriminierungen bei der ADS berichteten (die Studie bildet den Durchschnitt der Jahre 2013-2016 ab). Genauer nachlesen kann man das in der Veröffentlichung "Diskriminierung in Deutschland. - Dritter Gemeinsamer Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes"

  • Diskriminierungen gibt es in vielen Formen: Man spricht von "direkter" oder "unmittelbarer" Diskriminierung, wenn etwa einer Person unter ausdrücklichem Bezug auf deren Beeinträchtigung die Bedienung in einer Gaststätte verweigert wird. Eine sogenannte "indirekte" oder "mittelbare" Diskriminierung ist es, wenn eine anscheinend neutrale Regelung oder Vorschrift eine bestimmte Gruppe von Personen in der Praxis benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn eine Umschulung für Mütter mit Behinderungen nur in Vollzeit angeboten wird: (Alleinerziehende) Mütter mit kleinen Kindern werden nicht direkt durch diese Regelung von der Umschulung ausgeschlossen, aber eben indirekt, weil sie trotz eines gesellschaftlichen Bewusstseinswandels und verbesserter Betreuungsstrukturen in der Regel nicht in Vollzeit arbeiten können.

    Von "struktureller" Diskriminierung wird gesprochen, wenn sich Regeln und Verhaltensweisen in einer Gesellschaft bereits so verfestigt haben, dass sie etwa Menschen mit Behinderungen grundsätzlich benachteiligen: "Strukturell" nennt man das, weil davon ausgegangen wird, dass eine Gesellschaft von "Strukturen" (wie in einem Marmorkuchen) durchzogen ist, die dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen nicht gleichberechtigt teilhaben können.

    Und noch ein kleiner Ausflug in die Begriffswelt: Bei "Mehrfachdiskriminierungen" kann es Benachteiligungen aufgrund von unterschiedlichen Merkmalen geben: Zum Beispiel aufgrund der Merkmale "Behinderung" und "ethnische Herkunft". Konkret bedeutet dies, dass ein behinderter Mensch mit Migrationshintergrund Nachteile erfährt, weil erstens eine Beeinträchtigung und zweitens ein Migrationshintergrund vorliegt. Die betroffene Person wird dann also "doppelt" ("mehrfach") diskriminiert. Wenn diese Merkmale so miteinander verschränkt sind, dass sie kaum mehr voneinander zu unterscheiden sind, heißt dies "intersektionale" Diskriminierung.

    Von "positiver Diskriminierung" wird übrigens gesprochen, wenn es sich um Ausgleichs- oder Fördermaßnahmen bei bestehender Benachteiligung handelt. Die eingangs benannten Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen sind ein solches Beispiel.
    Mehr dazu etwa in der Studie der Antidiskriminierungsstelle: "Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und juristische Analyse"

  • Im deutschen Recht werden die Begriffe "Diskriminierung" und "Benachteiligung" häufig gleichbedeutend verwendet. Grundlage für das Diskriminierungs- beziehungsweise Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen im deutschen Recht ist Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), der 1994 aufgenommen wurde:
    Art. 3 Abs. 3 GG: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

    Nach der verfassungsrechtlichen Verankerung des Benachteiligungsverbots im Jahr 1994 folgte eine intensive Diskussion um ein Antidiskriminierungsgesetz für Menschen mit Behinderungen. Der öffentlich-rechtliche Teil wurde dann als Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG-Bund) vorgelegt und trat im Mai 2002 in Kraft. "Öffentlich-rechtlich" bedeutet dabei, dass das Gesetz für sogenannte "Träger der öffentlichen Gewalt" (etwa: staatliche Einrichtungen und solche, die staatliche Aufgaben übernehmen) gilt. Das BGG-Bund regelt das Benachteiligungsverbot gegenüber den Trägern öffentlicher Gewalt im Bund, die Barrierefreiheit von Einrichtungen des Bundes, bei der Kommunikation mit öffentlichen Stellen und im öffentlichen Personennahverkehr im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften.

    Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts aus dem Jahr 2016 nahm die Bundesregierung eine umfassende Novellierung (das bedeutet: Neufassung bzw. Überarbeitung) des BGG vor. Kern dieser Reform war die Anpassung des Benachteiligungsverbotes an das europäische Recht und die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Außerdem die stufenweise Einführung der Verpflichtung zur ‚Leichten Sprache‘, der Einführung einer Bundesfachstelle Barrierefreiheit und einer Schlichtungsstelle mit einem Schlichtungsverfahren. Ferner wurde die Verpflichtung zu "Angemessenen Vorkehrungen" aufgenommen. Die Versagung solcher Vorkehrungen stellt nun eine Benachteiligung dar. Eine Einbeziehung der privaten Anbieter, die Waren und Dienstleistungen für die Allgemeinheit anbieten, in die Pflicht zur Herstellung der Barrierefreiheit und in das Schlichtungsverfahren wurde nicht umgesetzt.

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 umfasst vor allem das Arbeits- und Privatrecht. Es bestimmt in § 1 AGG als Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Es verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt und bei Massengeschäften, etwa im Bereich von Vermietungen. Außerdem ist die Benachteiligung bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen verboten. In den Paragraphen 25 – 30 des AGG wird außerdem die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes geregelt.
    Links zur Bundesfachstelle Barrierefreiheit
    sowie Anti-Diskriminierungs-Beratungsstellen in Deutschland

    Auch im Sozialgesetzbuch (SGB) gibt es Vorschriften, die die Diskriminierung aufgrund einer Behinderung untersagen: Das Verbot der Benachteiligung unter anderem wegen einer Behinderung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte in § 33c SGB I verhindert, dass der berechtigten Person soziale Leistungen verweigert werden, weil eine Beeinträchtigung vorliegt. Zum Beispiel darf die Förderung einer Berufsausbildung nicht allein deshalb verweigert werden, weil wegen einer körperlichen Beeinträchtigung die anspruchsberechtigte Person den Beruf nur in Teilzeit ausüben kann.

  • Das Recht auf Nicht-Diskriminierung folgt aus dem Anspruch auf Gleichheit und Gleichbehandlung. Dieses Recht wurde zum Beispiel in der Aufklärung von den Bürger*innen gegenüber den Fürsten und Königen eingefordert und in der französischen Revolution von 1789 in die Erklärung der Menschenrechte aufgenommen. Dort heißt es in Artikel 1:
    "Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im Allgemeinen Nutzen begründet sein."

    Damals waren jedoch nur die Männer in dieser Erklärung gemeint, sodass die Frauenrechtlerin Olympe des Gouges im Jahr 1791 zusätzlich die "Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin" verfasste.

    Das allgemeine Recht auf Gleichbehandlung war dann auch Gegenstand der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" (AEMR) vom 10. Dezember 1948, die von der UN-Generalversammlung in Paris angenommen wurde. In Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 7 wurde das Prinzip der Gleichheit auch als Diskriminierungsverbot konkretisiert. Die AEMR ist aber kein bindender völkerrechtlicher Vertrag, der die Unterzeichnerstaaten zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet.

    Dagegen ist die "Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa" (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, der von den Mitgliedstaaten des Europarates (nicht zu verwechseln mit den Staaten der Europäischen Union) geschlossen wurde. Er wurde in Rom am 4. November 1950 unterzeichnet und trat am 3. September 1953 in Kraft. In Artikel 14 EMRK ist das Diskriminierungsverbot in Hinblick auf die durch die EMRK garantierten Rechte verankert. Dieses Recht kann mit einer Individualbeschwerde auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg eingeklagt werden, nachdem der nationale Rechtsweg erschöpft ist. Das bedeutet einerseits, dass sich eine Einzelperson ("individuell") an den EGMR richten kann, andererseits, dass sie zuvor durch alle Instanzen der jeweiligen Gerichte ihres Landes ("nationaler Rechtsweg") gegangen sein muss.

  • Die Europäische Union (EU) hat sich von einer Wirtschaftsunion immer mehr zu einer politischen Union der Vertragsstaaten entwickelt. Um dieses Fundament weiterzuentwickeln, wurde eine Charta der Grundrechte (EU-Charta) geschaffen. Rechtskraft erlangte die Charta der Grundrechte 2009 mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon. In der gleichen Vorschrift wird auch die EMRK für alle Länder der EU für bindend erklärt. Der Artikel 21 der EU-Charta enthält ein Diskriminierungsverbot wegen der Behinderung:
    Art. 21 EU-Charta: "Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten."

    In Artikel 26 EU-Charta wird zudem der Anspruch auf gesellschaftliche Inklusion verankert:
    Art. 26 EU-Charta:
    "Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft."

    Diese Rechte finden sich auch in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wieder:
    Art. 19 Abs. 1 AEUV: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

    Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die EU bisher vier zentrale Richtlinien gegen die Diskriminierung von Personengruppen erlassen. Diese Richtlinien sollen die EU-Staaten verpflichten, den Diskriminierungsschutz zu verankern und die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen durchzusetzen. Während Verordnungen der EU unmittelbar geltendes Recht darstellen, müssen Richtlinien in den Nationalstaaten durch eigene Gesetzgebung umgesetzt werden. Das AGG etwa stellt die Umsetzung dieser vier europäischen Richtlinien dar.

    Mehr zu diesen EU-Gleichbehandlungsrichtlinien ist nachzulesen auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

  • Das "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (UN-BRK) vom 13. Dezember 2006 hat in Artikel 2 UN-BRK bestimmt, was Diskriminierung im Sinne der UN-BRK bedeutet: Laut Artikel 2 ist eine "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" wie folgt beschrieben:
    "[…] jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen."

    Gerade dieser letzte Punkt ist neu im deutschen Recht und seit 2016 erstmals in das BGG in § 7 Abs. 2 eingeführt worden (mehr dazu im Eintrag zu "angemessenen Vorkehrungen").

    Das Diskriminierungsverbot der UN-BRK stellt einen zentralen Begriff innerhalb der Konvention dar und ist in mehreren Artikeln zu finden:
    Nach Artikel 4 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung wegen einer Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Dazu müssen sie die Gesetzgebung und Verwaltungsvorschriften so überarbeiten, dass sie keine diskriminierenden Regelungen mehr enthalten und Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung wirksam schützen. Durch geeignete praktische Maßnahmen soll Diskriminierung verhindert oder abgebaut werden und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden.

    In Art. 5 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen, verbieten deren Diskriminierung und fordern wirksamen rechtlichen Schutz dagegen ein. Die Bereitstellung angemessener Vorkehrung ergänzt den individuellen Schutz vor Diskriminierungen. Eine rechtliche Besserstellung und Förderung von Menschen mit Behinderungen zum Erreichen ihrer faktischen Gleichstellung ist zulässig.

    In Art. 6 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, Frauen und Mädchen mit Behinderungen vor Mehrfachdiskriminierungen zu schützen.

    In Art. 7 UN-BRK ist verankert, dass alle Maßnahmen getroffen werden, dass sich Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern ohne Einschränkungen entwickeln können.
    Das Verbot der Diskriminierung in der UN-BRK ist auch ein unmittelbar umzusetzendes Recht – im Gegensatz zu einem Recht, das schrittweise von einem Vertragsstaat umzusetzen ist. Ein Beispiel dazu liefert die schulische Inklusion: Während ein inklusives Schulsystem nach Art. 24 der UN-BRK erst nach und nach, also schrittweise verwirklicht werden kann, darf einem Kind mit Behinderungen, das die Regelschule besuchen möchte, dies nicht vorenthalten werden: Denn dies wäre eine Diskriminierung nach Art. 5. Es sind in diesem Einzelfall angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zu einer Diskriminierung kommt.

    Ausführlich nachzulesen ist diese Konstellation in einem Gutachten des Völkerrechtlers Prof. Dr. Eibe Riedel.

  • Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat bereits zu einem frühen Zeitpunkt einen sogenannten "General Comment" (dt.: "Allgemeine Bemerkung") zum zentralen Artikel 5 der Konvention erarbeitet. Solche "General Comments" dienen der Erläuterung der Inhalte der Konvention (mehr dazu im Eintrag zur UN-BRK). Sie sind – im Gegensatz zur UN-BRK selbst – jedoch nicht rechtsverbindlich. Am 28. April 2018 wurde der "General Comment No. 6 (2018) on equality and nondiscrimination" von den Vereinten Nationen veröffentlicht (also "zur Gleichheit und Nicht-Diskriminierung"). Er kann hier eingesehen werden (englischer Text).
    Die Allgemeinen Bemerkungen des Fachausschusses sind also eine gute Arbeitsgrundlage, um herauszufinden, was mit den Artikeln in der UN-BRK gemeint ist.

    Auch in seinen "Concluding Observations" ("Abschließende Bemerkungen für Deutschland"), die der Ausschuss am 13. Mai 2015 nach der ersten Staatenprüfung Deutschlands veröffentlicht hat, wird in den Absätzen 13 und 14 intensiv auf den Artikel 5 und dessen Umsetzung in Deutschland Bezug genommen.

    Insbesondere wird hier auf die Umsetzung des Konzeptes der angemessenen Vorkehrungen verwiesen sowie auf den Schutz vor (intersektionaler) Diskriminierung. Diese Empfehlungen sind nicht rechtsverbindlich, stellen aber wichtige Hinweise für den Vertragsstaat Deutschland bereit, an welchen Punkten die Konvention umzusetzen ist. Man kann hier sehen, dass bei der Umsetzung der UN-BRK viele Fortschritte erzielt wurden, aber auch noch nachgebessert werden sollte. Diese Bemerkungen sind in deutscher Übersetzung hier nachzulesen.