Was sind die EUTB-Angebote und was machen sie?
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird das Behindertenrecht seit 2017 in mehreren Reformstufen erneuert. Dazu gehört vor allem die umfangreiche Überarbeitung des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX), das die „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen" reguliert.
Mit der Reform des SGB IX wurde auch die gesetzliche Grundlage für ein neues Angebot der Beratung für Menschen mit (drohenden) Behinderungen geschaffen: Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®). Die EUTB® wird auf Grundlage von § 32 SGB IX vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.
Auftrag der EUTB® - Individuelle und barrierefreie Beratung für alle
Es wurden rund 500 EUTB®-Angebote in ganz Deutschland geschaffen, die über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen informieren und beraten.
Die EUTB® ist der Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen verpflichtet. Auch deren Angehörige können sich beraten lassen. So trägt die EUTB® dazu bei, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen weiter zu verbessern.
Die Beratung in der EUTB® orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und Ressourcen jeder einzelnen Person. Die EUTB®-Beratende legen den Beratungsfokus auf die Anliegen der Betroffenen. Die Beratung folgt dabei dem einheitlichen Leitbild aller Angebote und ist unter Beachtung der Regeln zur Barrierefreiheit allen Menschen zugänglich. Die Beratung ist immer kostenlos.
Die EUTB® in der aktuellen Versorgungs- und Beratungslandschaft
Die Beratenden der EUTB®-Angebote beraten ergänzend zu den bereits existierenden Beratungsangeboten der Leistungsträger und Leistungserbringer. Weder ersetzt die EUTB® deren Beratung, noch soll sie Beratungs- und Betreuungsaufgaben von diesen übernehmen. In der EUTB® stehen allein die individuellen Wünsche für eine gelingende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Vordergrund – ganz unabhängig von den Interessen Dritter. Damit erfahren Ratsuchende eine besondere Stärkung im sozialrechtlichen Leistungsdreieck.
Besonderheiten der Beratung in der EUTB®
Die EUTB® folgt dem Motto „Eine für alle“. Ratsuchende werden in jedem EUTB®-Angebot, unabhängig von Wohnort oder Art der Teilhabebeeinträchtigung, beraten. In jedem Beratungsangebot kann das individuelle Anliegen erfasst und gemeinsam behandelt werden.
Ein besonderer Aspekt der EUTB® ist die Beratung von Betroffenen für Betroffene (Beratungsmethode des „Peer Counseling“). In vielen EUTB®-Angeboten können Ratsuchende durch „Peers“ beraten werden. „Peers“ kennen die Lebenswirklichkeit durch gesellschaftliche Behinderung selbst als Betroffene oder als Angehörige von Menschen mit Behinderungen. Sie beziehen die eigenen, reflektierten Behinderungs- und Diskriminierungserfahrungen in ihre Beratung mit ein. Dadurch entsteht ein vertrauensvoller Rahmen auf Augenhöhe, indem die Peer-Beratenden auch als Rollenvorbilder dienen.
Zu welchen Fragen beraten EUTB®-Angebote?
Die EUTB®-Beratenden unterstützen in allen Fragen rund um Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Dabei sollen Ratsuchende durch die Beratung empowert werden, selbstbestimmte Entscheidungen für sich zu treffen. Empowerment ist ein Prozess, in dem Betroffene durch die Entdeckung eigener Stärken ihr Leben selbst bewältigen und gestalten. Die EUTB® dient dabei als Unterstützung.
Typische Fragen können beispielsweise sein:
- Wie kann ich durch einen Antrag eine Schwerbehinderung anerkennen lassen?
- Wo kann ich einen Schwerbehindertenausweis beantragen?
- Kann und sollte ich (bewilligte) Teilhabeleistungen als Persönliches Budget organisieren?
- Mit welchen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann ich meinen aktuellen Job behalten?
- Welche Möglichkeiten gibt es, um aus dem Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen auf den ersten Arbeitsmarkt zu kommen und ist das für mich sinnvoll?
- Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es, um mit einem Auto am sozialen Leben teilzuhaben?
Hinweis: Rechtsberatung wird in den EUTB®-Angeboten nicht durchgeführt. Auch eine Begleitung im Widerspruchs- oder Klageverfahren kann nicht geleistet werden.