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Barrierefreiheit

Ganz allgemein ist eine Barriere etwas, das jemanden von etwas abhält oder fernhält. So wie eine Barrikade oder ein Hindernis. Barrierefreiheit meint also im weitesten Sinne, dass auch Menschen mit Behinderungen Bauten, das Internet, Geräte (und vieles mehr) ohne Einschränkungen benutzen und auch ohne Einschränkungen kommunizieren können. Mit anderen Worten: Sie sollen leicht zugänglich sein. Dies gilt natürlich auch für die Angebote der neuen "Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" (EUTB®). Ihr Angebot soll niedrigschwellig und barrierefrei in vierfacher Hinsicht sein: inhaltlich, räumlich, sozial und zeitlich.

Barrierefreiheit "nutzt" deshalb nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern vielen: alten Menschen oder denen, die nicht so gut deutsch verstehen oder lesen können. Aber auch Menschen, die einen Kinderwagen schieben oder eine schwere Tasche tragen.

Es ist eine "Diskriminierung", wenn Menschen von Barrieren behindert werden. Deswegen wurden in Deutschland Gesetze erlassen, die Barrierefreiheit für alle herstellen sollen. Man kann das auch so sehen: Barrieren verhindern das Menschenrecht auf gleichberechtigte Teilhabe – und deshalb befasst sich auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mit ihnen.

Einführender Text der Aktion Mensch, in dem auch beschrieben wird, in wie vielen Bereichen Barrieren behindern können: Barrierefreiheit – was heißt das?

Wenn man genau hinsieht, dann kann man Unterschiede zwischen der Auffassung von "Barrierefreiheit" in den deutschen Gesetzen und in der UN-BRK erkennen. Dies wird aus den nachstehenden Ausführungen deutlich werden. 

  • Für Barrierefreiheit in bestimmten Bereichen sollten bereits ab Ende der 1980er-Jahre entsprechende Deutsche Industrie-Normen (DIN) sorgen. 

    Genau definiert wurde der Begriff der Barrierefreiheit zum ersten Mal im Jahr 2002 im Behindertengleichstellungsgesetz (kurz BGG) unter § 4 und leicht ergänzt in der Neufassung des BGG aus dem Jahr 2016. Und das ist sehr wichtig, wenn man sich beschweren möchte: Denn nur so, wissen alle Beteiligten, wovon die Rede ist.

    "Barrierefreiheit" bedeutet nach dem BGG, dass etwas für Menschen mit Behinderungen

    • "ohne besondere Erschwernis und
    • grundsätzlich ohne fremde Hilfe
    • auffindbar, zugänglich und nutzbar"

    sein muss. Es wird auch gesagt, was alles barrierefrei sein soll:

    • "Bauliche und sonstige Anlagen,
    • Verkehrsmittel,
    • technische Gebrauchsgegenstände,
    • Systeme der Informationsverarbeitung,
    • akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen,
    • sowie andere gestaltete Lebensbereiche".

    Aber auch die Nutzung und Mitnahme notwendiger Hilfsmittel gehört zur Barrierefreiheit.

    Ergänzend zum BGG gibt es Verordnungen zum Thema Barrierefreiheit: In der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (kurz BITV 2.0) ist zum Beispiel festgelegt, in welcher Form die öffentlichen Stellen auf Bundesebene ihre Inhalte elektronisch präsentieren müssen.

    Beide Regelungen (das BGG und die BITV 2.0) gelten allerdings nur für sogenannte "Träger der öffentlichen Gewalt" (also ganz grob: staatliche Einrichtungen) auf Bundesebene. Auf Landesebene existieren eigene Landesgleichstellungsgesetze (LGGs) und eigene Verordnungen zur Barrierefreiheit.

    Das bedeutet aber vor allem: Wenn privat angebotene Waren und Dienstleistungen nicht barrierefrei sind, dann verstößt das nicht gegen diese Gesetze. Mitunter hilft es aber, sich den Einzelfall genauer anzusehen: Wenn sich zum Beispiel ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn AG vollständig im Besitz des Bundes befindet, dann muss es auch die Barrierefreiheit einhalten. Und neben BGG, BTIV 2.0 oder den LGGs gibt es zahlreiche weitere Vorschriften im Bau- und Verkehrsrecht, die ebenfalls Barrierefreiheit vorschreiben.

    Die "Bundesfachstelle Barrierefreiheit" berät die Einrichtungen des Bundes. Auf Anfrage berät sie aber auch Wirtschaft, Verbände und Zivilgesellschaft. Auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit kann man mehr zu Funktion und Aufgaben nachlesen.

    "Barrierefreiheit" im Glossar auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

    "Barrierefreiheit" im Glossar auf der Webseite einfach-teilhaben.de.

  • Zunächst sollte man natürlich versuchen, vor Ort das Problem anzusprechen. Und dabei kann man auch auf den § 4 des BGG verweisen. Wenn sich dann aber nichts ändert, dann kann man die Schlichtungsstelle anrufen.

    Wie das geht, ist ganz einfach auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen erklärt.

    Die Schlichtungsstelle wurde eingerichtet, um genau solche Konflikte zu lösen - und ihre Beauftragung ist für den*die Antragsteller*in kostenlos.

  • In der UN-BRK spielt der Begriff eine zentrale Rolle. Zunächst, weil in der menschenrechtsorientierten Definition von Behinderung (in Artikel 1) "Behinderung" als Wechselwirkung von Beeinträchtigungen und Barrieren beschrieben wird. Das ist auch der Grund, weshalb man sagen kann, dass ein Mensch erst durch eine Barriere behindert wird – und gar nicht behindert ist. Dazu steht mehr im Artikel zu Behinderung.

    Barrierefreiheit wird deswegen an vielen Stellen der Konvention gefordert. In der amtlichen deutschen Übersetzung wird der englische Begriff "accessibility" allerdings mit "Zugänglichkeit" übersetzt. Die neugefasste Übersetzung der UN-BRK aus Österreich aus dem Jahr 2016 spricht jedoch von "Barrierefreiheit" (mehr zu den "Fachbegriffen in der UN-BRK" weiter unten).

    Artikel 3 der UN-BRK nennt Zugänglichkeit / Barrierefreiheit unter den allgemeinen "Grundsätze[n] dieses Übereinkommens". Der Artikel 9 ist ganz der Herstellung von möglichst umfassender Zugänglichkeit / Barrierefreiheit gewidmet. Hier kann man zum Beispiel auch lesen, dass in der Privatwirtschaft "alle Aspekte der Zugänglichkeit" berücksichtigt werden sollen.

  • Weil in der UN-BRK Barrierefreiheit als wesentlicher Teil der Ent-hinderung von Menschen wahrgenommen wird, wird sie dort "universal" (also überall) aufgeführt. Dass diese Forderung in der deutschen Gesetzgebung noch nicht umgesetzt ist, wird vonseiten einiger Interessenvertretungen bemängelt. Denn wie gesehen, beziehen sich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die BITV 2.0 nur auf staatliche Ämter und Einrichtungen auf Bundesebene (die sogenannten "Träger der öffentlichen Gewalt"). Die Privatwirtschaft ist von den Gesetzen überwiegend nicht betroffen. Und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Diskriminierungen im "privaten" Bereich abdeckt, behandelt wiederum den Bereich der Barrierefreiheit (noch) nicht.

    Vom Begriff der Barrierefreiheit zu unterscheiden ist derjenige der "Angemessenen Vorkehrungen". Diese werden sowohl im BGG als auch in der UN-BRK erwähnt. Mit beiden Begriffen sollen Barrieren abgebaut werden: Dabei umfasst Ersteres die allgemeine Verpflichtung, Letzteres soll die Anpassung im Einzelnen abdecken. Mehr dazu steht im Artikel "Angemessene Vorkehrungen".

  • Im englischen Original der UN-BRK wird, wie bereits erwähnt, der Begriff "accessibility" für "Barrierefreiheit" verwendet.

    Die amtliche Übersetzung verpflichtet sich einer engen Übersetzung. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte, das die Umsetzung der UN-BRK kontrolliert, verwendet "Zugänglichkeit", wenn im Englischen von "accessibility" die Rede ist.

    Dem gegenüber könnte eingewendet werden, dass "Zugänglichkeit" eine viel weitere Bedeutung hat: "Zugänglichkeit" bezieht sich in der Regel auf das System der fundamentalen Allgemeinen Menschenrechte. So enthält zum Beispiel das Recht auf schulische Bildung im Artikel 26 der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" auch den Aspekt der uneingeschränkten Zugänglichkeit zum Bildungssystem. (Das wurde später zum bekannten "4-A-Schema" fortentwickelt, neben availability [Verfügbarkeit], acceptability [Eignung] und adaptability [Anpassbarkeit]). Der Kreis der Betroffenen ist hier freilich viel weitergezogen und hat keinen konkreten Bezug zu den "Hindernissen", die speziell Menschen mit Behinderungen erfahren (und denen sich Art. 24 der UN-BRK widmet). Da trifft "Barriere" den Punkt besser. Die österreichische "korrigierte Übersetzung" der UN-BRK verwendet daher auch durchgehend den Begriff „Barrierefreiheit“.

    Andererseits entfernt man sich durch die nicht-wörtliche Übersetzung vom Original, was zum Beispiel bei der (amtlichen) Übersetzung von inclusive mit "integrativ" – und nicht einfach mit "inklusiv" – irreführend ist. Ein vermittelnder Weg wäre etwa die Übersetzung mit "barrierefreier Zugänglichkeit".