Neuerungen im Pflegegesetz
Am 1. Juli 2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft getreten. Das Gesetz zielt unter anderem darauf ab, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu verbessern. Es gibt verschiedene Stufen der Wirksamkeit des Gesetzes. Mit diesem Beitrag wollen wir Sie über wichtige Neuerungen informieren.
Neues Entlastungsbudget
Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Künftig steht für beide Pflegearten ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person Urlaub macht, krank ist oder vorübergehend in ihrem Job Vollzeit statt Teilzeit arbeiten muss. In dieser Zeit wird die Pflege von jemand anderem übernommen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise genutzt werden, zum Beispiel, wenn die pflegende Person einen festen Termin wie einen Kinoabend hat und deshalb eine (bezahlte) Ersatzpflege benötigt wird.
Die Kurzzeitpflege ist in der Regel ein „Überbrückungs-Angebot“, das von einigen Pflegeheimen bereitgestellt wird. Diese Pflegeheime reservieren einen Teil ihrer Plätze für eine meist mehrwöchige Vollzeitpflege. Dieses Angebot kann genutzt werden, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, etwa nach einem Schlaganfall oder wenn die pflegende Person im Urlaub oder krank ist.
Das neue Entlastungsbudget erlaubt die flexible Nutzung der Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Es ersetzt darüber hinaus die komplexen bisherigen Regelungen durch eine einheitliche und einfache Lösung.
So wird beispielsweise die maximale Dauer der Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen pro Jahr erhöht und die Dauer der Kurzzeitpflege angepasst. Außerdem wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen hälftig weitergezahlt.
Ab dem 1. Juli 2025 entfällt auch die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit bei der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Dies bedeutet, dass ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege sofort genutzt werden kann.
Neue Informations- und Transparenzregelungen sorgen außerdem dafür, dass Pflegebedürftige immer wissen, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag genutzt wurde, ohne diese Information anfordern zu müssen. Damit wird der Leistungsbezug für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen leichter nachvollziehbar.
Eine Besonderheit gibt es für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Für diese gelten die Neuregelungen zum gemeinsamen Jahresbetrag bereits seit dem 1. Januar 2024. Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen werden üblicherweise von ihren Eltern gepflegt, die damit einer besonderen Belastung ausgesetzt sind. Vor allem die Leistungen der Verhinderungspflege, die bei einer Verhinderung der Pflegeperson auch eine häusliche Versorgung ermöglichen, sind für diese Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen sehr wichtig.
Pflegerische Versorgung bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen der Pflegeperson (§ 42a SGB XI)
Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Mitversorgung, wenn ihre Pflegeperson eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Betreuung in der gleichen Einrichtung, in denen Leistungen einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden und die Versorgung der Pflegeperson sichergestellt ist. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige von Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegeperson muss kein Angehöriger des Pflegebedürftigen sein; vielmehr ist eine Pflegeperson jeder, der den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt.
Die Versorgung des Pflegebedürftigen kann aber auch in einer ambulanten Kurzzeit- oder Tagespflege oder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen.
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 42a SGB XI jedoch, wenn die Pflegeperson eine Rehabilitationsmaßnahme (nicht Vorsorgeleistung) in Anspruch nimmt, deren Kostenträger die Krankenkasse ist (die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel für die Kostenübernahme bei Rentnerinnen und Rentnern sowie für Pflegebedürftige zuständiger Kostenträger). In diesem Fall ist dann die Krankenkasse für die Mitaufnahme und Versorgung des Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 3a S. 1 SGB V) zuständig.
10/2024