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Das Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz

Neues Gesetz

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) am 10. Juni 2021 gingen zahlreiche Neuregelungen des SGB VIII einher.

Das KJSG beinhaltetet Maßnahmen für einen besseren Kinder- und Jugendschutz, welche Kinder und Jugendliche, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen, stärken sollen.

In Notsituationen können sich Familien, Kinder und Jugendliche nun an eine Erziehungsberatungsstelle in ihrer Umgebung wenden, um unbürokratisch Hilfe zu bekommen. Daneben werden junge Menschen und ihre Familien bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gestärkt. Sie können sich an bundesweit eingerichtete unabhängige Ombudsstellen wenden.

Des Weiteren stellt das KJSG die Weichen für eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe - die sogenannte „inklusive Lösung“. Die inklusive Lösung wird in mehreren Stufen mit unterschiedlichen rechtlichen Gültigkeitsdaten umgesetzt. Einige Bestimmungen sind bereits seit dem 10. Juni 2021 in Kraft, während die Tätigkeit von Verfahrenslotsen am 1. Januar 2024 eingeführt wurde und weitere Teile, zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden - zusammen mit einem weiteren Gesetz, das in dieser Legislaturperiode entworfen und verabschiedet werden soll.

Mit der ersten Stufe (2021) wurden Änderungen bei der Durchführung des Hilfeplanverfahrens, bei dem Leistungsträger enger und verbindlicher zusammenarbeiten sollen, geschaffen. Darüber hinaus wurden Begrifflichkeiten und Formulierungen angepasst.

Mit der zweiten Stufe, die seit dem 1. Januar 2024 wirksam ist, wurden die Verfahrenslotsen bei Jugendämtern eingeführt (§ 10b SGB VIII). Dabei haben die Verfahrenslotsen eine doppelte Funktion. Zum einen begleiten und unterstützen sie Leistungsberechtigte und potenziell Leistungsberechtigte unabhängig auf deren Wunsch in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie helfen jungen Menschen und ihren Erziehungsberechtigten im Vorfeld der Antragstellung und ebenso bei der Antragstellung selbst bis hin zur Bewilligung der Leistungen. Sie sind auch ansprechbar während der Leistungsgewährung.

Andererseits ist es auch ihre Aufgabe, die örtlichen Jugendhilfeträger bei dem Prozess der geplanten Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe mit denen der Jugendhilfe ab 2028 zu unterstützen.

Die dritte Stufe sieht eine Gesamtzuständigkeit der Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen vor, unabhängig vom Bestehen und der Art einer Behinderung. Die bisherige Aufteilung zwischen seelischen Beeinträchtigungen einerseits (SGB VIII) und körperlichen, geistigen sowie sensorischen Behinderungen andererseits (SGB IX) wird im Sinne des KJSG als nicht zielführend betrachtet. Daher wird ein einheitliches Regelungssystem für alle Kinder mit Behinderungen im Wirkungskreis der Jugendhilfeträger (SGB VIII) angestrebt. Das Inkrafttreten der dritten Stufe ist für das Jahr 2028 geplant. Hierfür bedarf es eines weiteren Gesetzes - der eigentlichen „inklusiven Lösung“. Dieses soll in der laufenden Legislaturperiode entworfen und verabschiedet werden.

Wissenswertes und weitere Informationen

Pressemitteilung des BMFSFJ (Link auf PDF, nicht barrierefrei, 516 KB)
Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zu den Verfahrenslotsen (Link auf PDF, nicht barrierefrei, 515 KB)
Die Reform der Kinder- und Jugendhilfe (Lebenshilfe)

06/2024