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Budget für Arbeit

Mann mit Geld und Wanduhr

Alternative zur Werkstatt: Das Budget für Arbeit

Sven Hilcher arbeitet seit dem 1. Dezember 2018 nicht mehr in einer Werkstatt. Er hat jetzt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei einem Hofladen gefunden. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) machte dies möglich: Seit dem 1. Januar 2018 gibt es nämlich das Budget für Arbeit, nachzulesen im § 61 des SGB IX. Mit diesem neuen Förder-Instrument, das vorher bereits in einigen Bundesländern als Modellvorhaben existierte, steht jetzt bundesweit eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zur Verfügung. Dabei ist zu beachten: Das Budget können nur diejenigen Menschen mit Behinderungen beantragen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich in einer Werkstatt (nach § 58 SGB IX) haben.

Achtung: Verwechslungsgefahr!

Das Budget für Arbeit ist aber nicht zu verwechseln mit dem Persönlichen Budget, bei dem Menschen mit Behinderungen ein „Persönliches Geld“ erhalten, wie es in Leichter Sprache heißt, um sich eine Leistung selbst einzukaufen. Beim Budget für Arbeit bekommen nicht die Beschäftigten das Geld, sondern die jeweiligen Arbeitgeber! Diese erhalten über das Budget einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts „zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die (…) erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz“, wie es im Gesetz heißt.  Die einzelnen Bundesländer haben zusätzlich noch das Recht, diesen Zuschuss nach eigenen Vorgaben höher zu gestalten.

Ansprechpartner*in für das Budget für Arbeit

Ansprechpartner*in für Menschen, die an diesem Budget interessiert sind, sowie für den Arbeitgeber, ist diejenige Behörde, die für die Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen zuständig ist. In der Regel ist das der Träger der Eingliederungshilfe. Von diesem erhält der Arbeitgeber auch den Lohnkostenzuschuss und die für den Betroffenen erforderlichen Assistenzleistungen. Die Integrationsämter können sich aber auch an den Aufwendungen für ein Budget für Arbeit beteiligen (§ 185 Absatz 3 Nummer 6 SGB IX), dazu können auch Leistungen für eine Arbeitsassistenz gehören. Dies kann zum Beispiel auch Bedarfe für Gebärdensprachdolmetscher*innen einschließen.

Ein Budget für Ausbildung ist in Sicht

Der Bereich der Berufsausbildung ist bislang von einer vergleichbaren Förderung ausgeschlossen. Doch diese Lücke soll mit dem geplanten Angehörigen-Entlastungsgesetz (siehe dazu auch den entsprechenden Beitrag in diesem Newsletter) ab Januar 2020 geschlossen werden. Dort ist nämlich ein ergänzendes Budget für Ausbildung vorgesehen – ein neuer § 61a soll ins SGB IX eingefügt werden.

Weitere Informationen gibt es unter: