Aus der EUTB-Administration: Wie geht es weiter?
Mit der Beratung rund um Rehabilitation und Teilhabe leisten die EUTB®-Angebote einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohter Menschen und deren Angehörigen. Das Angebot wird gut angenommen, wie die bisherigen Beratungszahlen zeigen. Auch die Rückmeldungen seitens der Ratsuchenden sind überwiegend positiv. Eine mögliche Weiterfinanzierung ab dem Jahr 2023 wird mit dem Entwurf zum Angehörigen-Entlastungsgesetz aufgegriffen.
Zunächst können alle bisher geförderten EUTB®-Angebote einen Folgeantrag für die Laufzeit 2021 bis 2022 stellen. Verlängert werden die Angebote, die die Förderziele erreichen konnten. Was ist damit gemeint? Auch wenn die Anzahl der Beratungen nicht im Mittelpunkt steht, spielt sie jedoch für die Bewertung des Projekterfolges eine wichtige Rolle. Dabei wird die Dauer der Beratungsgespräche und das Umfeld des jeweiligen EUTB®-Angebotes sowie weitere individuelle Gegebenheiten berücksichtigt. Die Qualität der Beratung bleibt dabei immer vorrangig. Neben den Beratungszahlen spielen zudem die drei Kriterien Peer Counseling, die Barrierefreiheit und die Niedrigschwelligkeit eine gewichtige Rolle.
Der Folgeantrag kann bis zum 30. November 2019 gestellt werden. Die Bescheide erfolgen dann bis spätestens Mitte August 2020. Um das Antragsverfahren zu erleichtern, können bestehende EUTB®-Angebote ihre bisherige Projektbeschreibung beibehalten.
Ein Rechtsanspruch auf eine Folgebewilligung besteht nicht.
Falls nach Prüfung der Folgeanträge Restmittel in den jeweiligen Bundesländern vorhanden sind, können für nicht abgedeckte Regionen auch Träger, die bisher nicht beteiligt waren, einen Erstantrag stellen. Denkbar sind aber auch Erweiterungen bestehender Strukturen. So könnte beispielsweise ein bestehendes EUTB®-Angebot per Änderungsantrag sein Einzugsgebiet des vorliegenden Beratungsangebotes erweitern und noch nicht abgedeckte Regionen übernehmen. Außerdem besteht die Möglichkeit für Träger, der im Rahmen der Folgeantragsprüfung bspw. wegen Untererfüllung eine Ablehnung erhalten haben, einen Neuantrag zu stellen. Hierzu muss jedoch eine erkennbare Änderung des Konzeptes dahingehend erkenntlich sein, dass die bisherigen ungeeigneten Konzeptbestandteile abgeändert bzw. abgestellt und durch neue erfolgversprechende ersetzt werden.