(Psycho-)Therapie für Opfer von sexualisierter Gewalt im Kindes- und Jugendalter
In Autorenschaft des Fonds Sexueller Missbrauch
Das Ergänzende Hilfesystem mit dem Fonds Sexueller Missbrauch
Menschen, die als Minderjährige sexualisierte Gewalt im familiären oder institutionellen Kontext erlebt haben, benötigen oft umfassendere Unterstützung, um die Folgen zu bewältigen, als gesetzliche Leistungssysteme bieten. Seit dem Jahr 2013 gibt es das Ergänzende Hilfesystem (EHS) mit dem Fonds Sexueller Missbrauch (neben dem Opferentschädigungs-gesetz). Wenn die Taten vor dem 30. Juni 2013 stattgefunden haben, können Betroffene einen Antrag auf Sachleistungen bis zu 10.000 Euro stellen und können damit beispielsweise die Fortführung von Psychotherapie bewilligt bekommen. Auch andere Kosten, z. B. für weitere therapeutische Hilfen oder Hilfsmittel, können übernommen werden.
Ergänzendes Hilfesystem
Die Leistungen werden im Rahmen des ergänzenden Hilfesystems gewährt, wenn gesetzliche Leistungen wie z. B. der Krankenkasse oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht nicht (mehr) greifen. Voraussetzung für Hilfemaßnahmen ist immer, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und den vorhandenen Folgen zu erkennen ist. Die beantragten Hilfen müssen dazu geeignet sein, die noch andauernden Folgen des Missbrauchs zumindest zu lindern. Die Leistungen werden in der Regel als Geldleistung erbracht. Die Nachweise für die Beschaffung der bewilligten Leistung sind beim Fonds einzureichen.
Behinderungsbedingter Mehrbedarf
Betroffene können grundsätzlich Leistungen bis zur Höhe von 10.000 Euro gewährt werden. Es können auch mehrere Anträge gestellt werden, bis die Summe von 10.000 Euro erschöpft ist. Da der Leistungsbedarf von Menschen mit Behinderung erhöht sein kann, können sie in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen (i. d. R. nachgewiesene Schwerbehinderung, im Einzelfall auch Menschen ohne Schwerbehinderung) zusätzliche Leistungen bis zu 5.000 Euro beantragen. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann in zwei Fällen vorliegen:
- Wenn der Bedarf entsteht, damit die Person die bewilligte Leistung überhaupt in Anspruch nehmen kann (z. B. Kosten für einen Fahrdienst, um zur Psychotherapie zu kommen).
- Oder wenn jemand aufgrund einer Beeinträchtigung einen erhöhten Bedarf einer Leistung hat (z. B. zusätzliche Sitzungen in einer Psychotherapie, da aufgrund einer Übersetzung der Therapie in die Deutsche Gebärdensprache die Therapie länger dauert).
Ausführliche Informationen zum Fonds sowie auch das Antragsformular finden Sie auf der Webseite www.fonds-missbrauch.de. Betroffene Personen, Angehörige oder Fachkräfte – wie auch EUTB®-Beratende - erhalten Unterstützung, Beratung oder Informationen ebenfalls über die kostenfreie und anonymisierte Telefonnummer 0800 4001050 sowie alternativ oder zusätzlich durch eine Fachberatungsstelle vor Ort.
Von Gewalt betroffene Personen können sich in einem geschützten Rahmen in einem EUTB®-Angebot zu Unterstützungsmöglichkeiten auch über den Fonds Sexueller Missbrauch hinaus beraten lassen. Die Beratenden verfügen über hilfreiche Kontakte zu einer Vielzahl von Organisationen im Hilfesystem.
02/2024