Budget für Ausbildung
Zum 1. Januar 2020 wurde das Budget für Ausbildung eingeführt. Diese Neuerung, nach §61a SGB IX, soll Menschen mit Behinderung eine reguläre Berufsausbildung ermöglichen. Zielgruppe sind Personen, die voll erwerbsgemindert sind und Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben. Es handelt sich also um eine alternative Leistungsform, ähnlich wie beim Budget für Arbeit.
Abgrenzung zum Budget für Arbeit
Budget für Arbeit (§61 SGB IX) soll Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Dazu erhält der Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss. Dies betrifft Personen, die einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben. Dieser Personenkreis hat keinen Anspruch auf das Budget für Ausbildung (siehe auch Newsletterbeitrag „Budget für Arbeit“).
Ziel der neuen Leistungsform
Es soll die Hinführung zu einer Ausbildung mit anerkanntem Ausbildungsabschluss nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42m der Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Darin sind übrigens Fachpraktikerausbildungen mit reduzierten theoretischen Ausbildungsinhalten eingeschlossen. In einer anerkannten WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter ist dies i.d.R. nicht möglich. Die Durchführung der Ausbildung erfolgt im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule. Es sei denn, die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich. In diesem Fall kann der schulische Teil der Ausbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (nach § 51 SGB IX) erfolgen.
Was wird gefördert?
Wenn es zum Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einer Ausbildungsstätte kommt, werden die damit verbundenen Kosten (Ausbildungsvergütung, Kosten der Anleitung und Kosten der berufsschulischen Unterweisung) übernommen. Die Förderung läuft bis zum Abschluss der Ausbildung. Das kann einen Zeitraum umfassen, der deutlich länger ist als die Dauer von Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich. Auch während der Teilnahme am Berufsbildungsbereich ist der Übergang in eine Ausbildung möglich. Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung oder die Assistenz werden übernommen. Es ist auch möglich, dass diese Unterstützungsleistungen von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
An wen kann man sich wenden, wer unterstützt?
Leistungsträger ist i.d.R. die zuständige Agentur für Arbeit. Sie soll Anspruchsberechtigte schon bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen. Die Interessen und Fähigkeiten der Anspruchsberechtigten sollen in jedem Fall berücksichtigt werden. Dies gilt mit der Einschränkung, dass die Beratung zum Budget für Ausbildung und die Hilfe beim Finden des Ausbildungsplatzes nicht automatisch einen Anspruch auf Förderung auslöst. Auch die WfbM sind verpflichtet, bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz zu unterstützen. Fachdienste zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können in Anspruch genommen werden, z.B. Integrationsfachdienste.
Was ist wenn...?
Die Möglichkeit zur (Wieder-) Aufnahme in einer WfbM besteht („Rückkehranspruch“). Die Zeiten des Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches angerechnet. Dies gilt bei vorzeitiger Beendigung einer Ausbildung, es gilt aber auch, wenn es nach der Ausbildung nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis kommt.