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Angehörigenentlastungsgesetz

Familie mit Paragraphen

Finanzielle Entlastung Angehöriger geplant

Am 12. Juni hat das BMAS den Referentenentwurf zu einem „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ vorgelegt. Zum besseren Verständnis wird auch vom „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ gesprochen. Dieses neue Gesetzesvorhaben geht auf eine Ankündigung im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und der SPD zurück: Mit diesem Gesetz sollen sowohl Kinder als auch Eltern, die bei Eingliederungshilfe- bzw. Sozialhilfeleistungen zum Unterhalt verpflichtet sind, entlastet werden. Konkret ist damit geregelt, dass auf deren Einkommen in Zukunft erst ab einem Einkommen von mehr als 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen wird. Diese Grenze wird damit auch für die „Hilfe zur Pflege“ (7. Kapitel des SGB XII) gelten und ebenso für die Eingliederungshilfe, die ab 2020 als Teil 2 im SGB IX geregelt ist. Die Bundesregierung betont in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass sie mit diesem Vorhaben das Sozialhilferecht modernisieren will. Damit werde der Familienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen.

Neben diesen geplanten Neuregelungen zum sogenannten „Unterhaltsrückgriff“, wie es in der Fachsprache heißt, sieht das Gesetz weitere Verbesserungen vor: So soll es, flankierend zum bisherigen Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), ein Budget für Ausbildung (zukünftig im § 61a SGB IX) geben. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt haben (§ 57 SGB IX), können damit in einem regulären sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis außerhalb von Werkstätten gefördert werden.

Der Gesetzgeber hat ferner Klarstellungen zur Höhe der Leistungen bei der Arbeitsassistenz getroffen: Von den Integrationsämtern sollen zukünftig die vollen Kosten übernommen werden, wenn die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz festgestellt wurde.
Die „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)“, die derzeit laut § 32 SGB IX bis Ende 2022 befristet ist, soll außerdem ab dem Jahr 2023 dauerhaft finanziert werden. Dies entspricht ebenfalls einer Festlegung aus dem Koalitionsvertrag: Statt der bisherigen 58 Millionen Euro pro Jahr soll die Förderung dann 65 Millionen jährlich betragen. (In einer späteren Ausgabe unseres Newsletters werden wir ausführlicher auf die Teilhabeberatung eingehen).

Wie geht es mit dem Gesetzentwurf weiter? Am 14. August 2019 wurde der Referentenentwurf vom Bundeskabinett beschlossen und wird anschließend ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Die meisten Neuregelungen sollen dann ab dem 1. Januar 2020 gelten. Die Entfristung der EUTB ist jedoch erst mit Wirkung zum 1. Januar 2023 vorgesehen.

Hier können Sie den Wortlaut des Gesetzes einschließlich der Begründung nachlesen: