Newsletter 1/2019
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Bedarfsermittlungsinstrumente – wer kennt B.E.Ni, BEI-NRW und ITP?
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll es „Leistungen wie aus einer Hand“ geben. Den Wünschen der Leistungsberechtigten soll dabei Rechnung getragen werden. Doch wie geht das in der Praxis vor sich? Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2018 „systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel“ vorgesehen, die im § 13 des SGB IX auch als „Instrumente“ bezeichnet werden. Unter solchen „Instrumenten“ sind etwa Gutachten, Tests oder Fragebögen zu verstehen. Diese standardisierten Verfahren erfassen, welche Auswirkung die Beeinträchtigung auf die Teilhabe des*der Leistungsberechtigten hat und welcher Unterstützungsbedarf besteht. Dies klingt zugegeben sehr technisch, hat aber den Sinn, dass es auf deren Basis einheitliche und überprüfbare Entscheidungen der Rehabilitationsträger geben soll.
Wichtig zu wissen: Es gibt derzeit zwei Regelungen im Neunten Buch - Sozialgesetzbuch, die über den Einsatz dieser Instrumente Auskunft geben. Da sind zunächst die „Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs“, die im Teil 1 des SGB IX und dort im bereits erwähnten § 13 festgehalten sind. Für den Rechtsbereich der Eingliederungshilfe stehen die „Instrumente der Bedarfsermittlung“ aktuell noch im § 142 SGB XII. Ab dem 1.1.2020 sind sie dann neu in Teil 2 des SGB IX im § 118 geregelt.
Wer mehr darüber erfahren möchte, hat die Möglichkeit dazu in unserem kommenden Newsletter. Weitere spannende Themen sind:
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