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Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (kurz EUTB) ist ein neues Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen. Es arbeitet nach dem Prinzip "Eine für alle". Das bedeutet: Die Ratsuchenden können sich mit allen Anfragen an ihre EUTB-Beratungsangebote vor Ort wenden. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Teilhabebeeinträchtigung die betroffene Person hat: Jedes Angebot ist Ansprechpartner für alle Anfragen und für alle Beeinträchtigungsformen. Ab Anfang 2018 haben die ersten EUTB-Beratungsangebote ihre Tätigkeit aufgenommen.

Das Ziel, so steht es im Gesetz, ist die "Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen". Deswegen zeichnet sich die EUTB durch zwei Besonderheiten aus: Zum einen ist sie unabhängig, d.h. die Beratenden sind niemandem verpflichtet außer der Person, die sie beraten. Zum anderen findet die Beratung möglichst durch ebenfalls von Behinderung Betroffenen statt.

  • Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist im neuen Sozialgesetzbuch IX, § 32 beschrieben. Es handelt sich hierbei um ein Beratungsangebot, das man schon in Anspruch nehmen kann, bevor man Leistungen beantragt. Diese Beratung soll niedrigschwellig sein und unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern erfolgen. Es findet ergänzend zu der Beratung der Rehabilitationsträger statt, die ihrerseits weiterhin Anlaufstellen zur Beratung vorhalten.

    Das Besondere des EUTB-Angebotes ist es, dass möglichst eine "Beratung von Betroffenen für Betroffene" umzusetzen ist: dies nennt man das Peer Counseling-Prinzip.

    Die Beratungsangebote werden von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus Bundesmitteln – vorerst – bis zum 31. Dezember 2022 gefördert. Es wird eine wissenschaftliche Untersuchung geben, ob das System der EUTB hilfreich für Menschen mit Behinderungen ist. Dann könnte die Finanzierung fortgesetzt werden. Dazu ist allerdings ein Beschluss des Deutschen Bundestages erforderlich.

    § 32 des neuen SGB IX

    Das BMAS hat auch beschlossen, dass die einzelnen Beratungsangebote im Rahmen der EUTB Unterstützung bekommen sollen. Dafür wurde die Fachstelle Teilhabeberatung eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die bundesweite Vernetzung der Beratungsangebote und der Beratenden zu unterstützen. Außerdem führt sie Schulungen durch, damit alle Beratende gut ausgebildet sind und einheitlich beraten können. Die Fachstelle Teilhabeberatung soll auch eine Anlaufstelle für die EUTB sein – also Ansprechpartnerin, wenn die EUTB-Beratenden mal nicht mehr weiterwissen. Zur Information über die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und das Angebot der EUTB hat die Fachstelle Teilhabeberatung auch diese Webseite eingerichtet.

    Pressemitteilung des BMAS anläßlich der Eröffnung der EUTB

  • Auch die UN-BRK fordert im Artikel 26 (zu "Habilitation und Rehabilitation") staatliche Maßnahmen, die die bestmögliche Selbstbestimmung und die volle Teilhabe in allen Aspekten des Lebens ermöglichen. Und dies, so im englischen Originaltext, durch den Einsatz von Peer Support. Diese Forderung hat der Gesetzgeber ernst genommen – ausgelegt wurde das dann sogar im Sinne der "professionellen Version" des Peer Supports, dem Peer Counseling.

    Die Zielsetzung, die Beratungsangebote deutschlandweit und möglichst flächendeckend zu "streuen", nimmt weitere Vorgaben des Artikel 26 auf: Denn er fordert auch, dass Maßnahmen (und technische Geräte) zur Inklusion in die Gesellschaft zum "frühestmöglichen Stadium" und "wohnortnah" angeboten werden sollen. Das muss dann natürlich auch für die Beratungsangebote gelten, ohne die man oft ja gar nicht von solchen Programmen oder Hilfsmitteln wüsste.

  • Das erklärte Ziel des § 32 SGB IX ist die "Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen". Zur Selbstbestimmung gehört es aber auch, dass die Beratung ergänzend ist: Denn eine wirklich freie Entscheidung kann man ja nur dann treffen, wenn man mehrere Argumente gehört hat. Aus diesem Grund ist auch die Beratung bei den Leistungsträgern und Leistungserbringern wichtig und sollte wahrgenommen werden. Oder umgekehrt: Letztere dürfen sich nicht der Verpflichtung entziehen, auch ein gutes Beratungsangebot bereitzustellen. Dies wird im § 12 des neuen SGB IX geregelt, in dem von den "Ansprechstellen der Rehabilitationsträger" die Rede ist.

    Nicht zuletzt heißt es im § 32 (1. Absatz) auch ganz eindeutig für die EUTB: "Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger."